Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsansprüchen – was ist zu beachten? BAG ändert seine Rechtsprechung

Zum Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende hat das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben seine Rechtsprechung geändert.
Bisher war es so, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verfiel, wenn der Urlaub zum Jahresende nicht genommen war und der Urlaub auch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen auf den Zeitraum bis 31. März des Folgejahres übertragen worden war. Dabei verfiel der Urlaub sogar dann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert hatte in den Urlaub zu gewähren, der Arbeitgeber dies aber nicht tat. Es ist nämlich Sache des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts, den Urlaub zu gewähren. Die Möglichkeit, sich selbst Urlaub zu gewähren, räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nicht ein. Wurde der Urlaub trotz Verlangen und Übertragung auf das Folgejahr bis 31. März nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz mit Ersatzurlaub oder Zahlung verlangen.
Diese Rechtsprechung hat das BAG mit einem aktuellen Urteil aus Februar 2019 geändert.
In dem entschiedenen Fall verlangte der Kläger nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnis zum Jahresende vom Arbeitgeber, ihm den von ihm nicht genommenen Urlaubs.abzugelten.  Es ging dabei für einen Zeitraum von zwei Jahren um insgesamt 51 Arbeitstage, also auch noch Resturlaub aus dem Vorjahr mit einem Bruttobetrag in Höhe von knapp 12.000 €. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Ein Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Das BAG hat unter Berücksichtigung von Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der europäischen Urlaubsrichtlinie an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten.
Danach verfällt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur noch dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn vorher von sich aus konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

(Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 9/19; Urteil vom 19. Februar 1919, AZ: 9 AZR 541 / 15)

(Wichtig: Kann der Urlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses wegen langer Erkrankung nicht mehr genommen werden, gilt ohnehin eine andere Regelung).

Peter A. Aßmann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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