Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Bekanntlich steht Arbeitnehmern in Kleinbetrieben (mit bis zu 5 Arbeitnehmern) grundsätzlich kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits Anfang des Jahres 1998 entschieden, auch in solchen Betrieben sei Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen durch Anwendung der Generalklausel des Zivilrechts und unter Beachtung des objektiven Gehalts der Grundrechte ein gewisser Mindestschutz zu gewähren.


So gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme, soweit unter mehreren Arbeitnehmern hinsichtlich der Kündigung eine Auswahl zu treffen ist. Ferner heißt es, ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses dürfe nicht generell unberücksichtigt bleiben. Mit diesen eher sibyllinischen Formulierungen konnte die Praxis nicht allzuviel anfangen. Es ist daher zu begrüßen, daß das BAG in zwei neueren Entscheidungen nunmehr den genaueren Umfang dieses Kündigungsschutzes “zweiter Klasse” konkretisiert hat.

Soweit im Fall der Kündigung in einem Kleinbetrieb unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat der Arbeitgeber hierbei nicht völlig freie Hand. Er ist gehalten, die Auswahl nach sachlichen Kriterien vorzunehmen. Klagt der gekündigte Arbeitnehmer, weil er die Auswahlentscheidung beanstandet, so obliegt es - anders als in Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist - grundsätzlich ihm, darzulegen und zu beweisen, daß die Kündigung treuwidrig ist. Hierzu reicht es zunächst aus, die Sozialdaten der aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer darzulegen. Sodann muß sich der Arbeitgeber auf den Vortrag des Arbeitnehmers einlassen, wenn er die Behauptungen entkräften will (BAG NZA 2001, 833: Auswahlentscheidung).

In einem weiteren Urteil hat das BAG entschieden, die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes setze in der Regel nicht voraus, daß gegenüber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung dessen Verhalten vergeblich abgemahnt wurde (BAG NZA 2001, 951: kein Abmahnungserfordernius).


TIPP: Die Arbeitsvertragsparteien müssen sich darauf einstellen, daß auch bei Auswahlentscheidungen in Kleinbetrieben ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. Allerdings bestehen für die Arbeitnehmer gegenüber der Rechtslage, die sich bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben würde, nachteilige Abweichungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast.