Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Verhalten bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Verhalten bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten haben, heißt es zunächst "Ruhe bewahren". Ein kühler Kopf hilft in dieser Situation mehr als hektische Betriebsamkeit oder gar unnötiger Aktionismus. Wichtigste Regel: Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Jede Kündigung ist ein Einzelfall, der in seinen individuellen Besonderheiten geprüft und begutachtet werden muß. Die zahlreichen unterschiedlichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind, können nicht abstrakt und abschließend schriftlich dargestellt werden, sondern müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalls gezielt erfragt werden. Eine solche Beratung kostet Sie im Höchstfall nicht mehr als etwas über 200,00 EUR.

Wenn Sie (für Arbeitsrecht) rechtsschutzversichert sind, wird diese Beratung vorbehaltlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung üblicherweise von der Versicherung getragen. Aber auch ohne Versicherung handelt es sich bei einer Beratung über die Kündigung fast immer um gut angelegtes Geld, denn nur der Fachmann kann Ihnen wirklich sagen, ob es in Ihrem persönlichen Fall sinnvoll ist, gegen die Kündigung vorzugehen und zu versuchen, den Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu erhalten. Für besonders Bedürftige kann die Beratung ggf. auch über sog. "Beratungshilfe" vom Staat finanziert werden. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Klage gegen die Kündigung zu erheben. Die Frist beginnt ab "Zugang" der Kündigung bei Ihnen; was das konkret heißt, sagt Ihnen Ihr Anwalt. Es ist also nicht nötig, sofort zu handeln, die Beratung sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Innerhalb einer Woche sollten Sie sich darüber klar werden, ob Sie sich beraten lassen wollen; spätestens dann sollten Sie Kontakt zum Anwalt aufnehmen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Ein solcher Kontakt mit mir kann auch über das Mail-Formular auf der Seite "Kontakt" erfolgen. Haben Sie allerdings eine fristlose Kündigung erhalten, dann ist Eile geboten. In diesem Fall sollten Sie möglichst schnell den anwaltlichen Kontakt suchen. Bei oder auch nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie nichts unterschreiben, was auch nur irgendwie mit "Einverständnis" oder "Verzicht" zu tun hat. Sie sind zwar auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verpflichtet, diesem den Erhalt - aber auch nur den Erhalt - der Kündigung zu quittieren. Bei einigen Arbeitgebern ist es aber durchaus beliebt, diese Quittung mit einer Bemerkung zu verbinden, daß Sie mit der Kündigung einverstanden sind oder gar auf eine Klage dagegen verzichten. Gleiches gilt auch für den Erhalt der Arbeitspapiere, der gerne für solche Erklärungen "genutzt" wird. Wenn Sie so etwas sehen, verweigern Sie die Unterschrift oder streichen Sie vorher alles durch, was Ihnen nicht gefällt. Sie allein sind "Herr" Ihrer Unterschrift und entscheiden ganz allein, ob und ggf. was Sie unterschreiben. Lassen Sie sich auf keinen Fall erzählen, Sie "müßten hier unterschreiben". Das ist Unfug! Wichtig: Nach Erhalt einer Kündigung - egal ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handelt - sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der "Agentur für Arbeit" (das ist der neue Name des Arbeitsamts) persönlich arbeitssuchend zu melden, § 37b SGB III. Bei Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten muß die persönliche Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Verspätete Meldungen können zu einer einwöchigen Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld führen, § 144 Abs. 6 SGB III. Daher ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Sie für diese Meldung freizustellen. Verfasser: Rechtsanwalt Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht