Gut Nachricht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur mit dem Mindestlohn vergütet werden. Aktuell liegt der allgemeine Mindestlohn bei 9,35 € brutto pro Arbeitsstunde. Er wird bis 1.Juli 2022 in 4 Schritten angehoben. Allerdings nehmen die Erhöhungen sich bis auf die letzte eher bescheiden aus. In Klammer die jeweilige prozentuale Erhöhung, immer brutto:
Zum 1.1.2021 auf 9,50 € (= 1,69 %)
zum 1.7.2021 auf 9,60 € (= 1 %),
zum 1.1.2022 auf 9,82 € (= 2,3 %) und
zum 1.7.2022 auf 10,45 € (= 6,4 %).
(Quelle: Pressemitteilung des BMAS).
Zur Inormation: in manchen Branchen gibt es spezifische Mindestlohnregelungen, die z.T. deutlich höher liegen. So beträgt z.B. der Mindestlohn bei den Gebäudereinigern schon heute 10,80 € brutto pro Arbeiotsstunde in der untersten Lohngruppe. Das ist mehr als 15% über dem allgmeinen Mindestlohn. Auch dort wird es aufgrund einer Einigung der Tariparteien im letzten Tarifstreit Anhebungen ab 1.1.2021 geben. Sie weren prozentual über den Anhebungen des allgmeinen Mindestlohnes liegen: Ab 1.1.2021 auf 11,11 €, ab 2022 auf 11,55 € und ab 2023 auf 12,00 €.
Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Seit Anfang 2019 gibt es einen Anspruch auf eine Brückenteilzeit. Darunter versteht man eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit.
Schon seit Jahren gibt es im Arbeitsrecht einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, also eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese Reduzierung gilt aber dann auf Dauer. Oft besteht das Bedürfnis zur Reduzierung der Arbeitszeit aber nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. zwei oder drei Jahre im Hinblick auf die Betreuung eines Kleinkindes nach Ende der Elternzeit.
Das Problem bisher: Einen Anspruch, nach diesem Zeitraum die Arbeitszeit wieder zu verlängern, gibt es bislang nicht. Lediglich muss der Arbeitgeber einen Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Qualifikation bevorzugt berüccksichtigen.
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Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, heißt es zunächst "Ruhe bewahren". Ein kühler Kopf hilft in dieser Situation mehr als hektische Betriebsamkeit oder gar unnötiger Aktionismus.
Wichtigste Regel: Sofort zum Fachanwalt.
Der Arbeitnehmer sollte sich möglichst sofort von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Jede Kündigung ist ein Einzelfall, der wegen der Wirksamkeit in ihren individuellen Besonderheiten geprüft und beurteilt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung Teil einer Kündigungswelle im Betrieb/Unternehmen oder gar einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ist (z.B. Teil-betriebsschließung etc.).
Die zahlreichen unterschiedlichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind, können nicht abstrakt und abschließend schriftlich dargestellt werden. Sie müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles gezielt erfragt und besprochen werden.
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