Wissenswertes zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Kündigung vom Arbeitgeber - Was tun? Sofort den Fachanwalt aufsuchen: Klagefrist nur 3 Wochen!
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, heißt es zunächst "Ruhe bewahren". Ein kühler Kopf hilft in dieser Situation mehr als hektische Betriebsamkeit oder gar unnötiger Aktionismus.
Wichtigste Regel: Sofort zum Fachanwalt.
Der Arbeitnehmer sollte sich möglichst sofort von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Jede Kündigung ist ein Einzelfall, der wegen der Wirksamkeit in ihren individuellen Besonderheiten geprüft und beurteilt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung Teil einer Kündigungswelle im Betrieb/Unternehmen oder gar einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ist (z.B. Teil-betriebsschließung etc.).
Die zahlreichen unterschiedlichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind, können nicht abstrakt und abschließend schriftlich dargestellt werden. Sie müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles gezielt erfragt und besprochen werden.
Eine solche anwaltliche Beratung kostet im Normalfall nicht mehr als etwas über 200 € wenn der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist und die Versicherung auch Arbeitsrechtsschutz umfasst, wird diese Beratung vorbehaltlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung üblicherweise vor der Versicherung getragen. Aber auch ohne Versicherung handelt es sich bei einer Beratung über eine Kündigung fast immer um gut angelegtes Geld, denn nur der Fachmann kann wirklich beurteilen, ob es imkonkreten Fall sinnvoll und erfolgversprechend ist, gegen die Kündigung vorzugehen. Ziel kann sein, den Arbeitsplatz zu retten oder eine günstige Ausstiegsregelung, insbesondere eine angemessene Abfindung, zu erzielen. Fast immer ist es sinnvoll gegen die Kündigung vorzugehen und rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Arbeitnehmer kann dadurch normalerweise nichts verlieren, aber viel gewinnen, sei es auch nur eine Abfindung oder z.B. ein besseres Zeugnis.
Für besonders Bedürftige kann die Beratung oft über die Beratungshilfe abgewickelt werden. Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage kommt dann meist Prozesskostenhilfe in Betracht.
Der Arbeitnehmer sollte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, weil dort besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Kündigungsangelegenheiten vorausgesetzt werden können.Bei einem „Normalanwalt" ist das nicht immer der Fall. Nach Erhalt der Kündigung besteht die Möglichkeit gegen diese Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist dafür beträgt nur drei Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche fristgemäße Kündigung mit oder eine fristlose Kündigung handelt. Es ist also nicht unbedingt nötig, sofort zu handeln. Die Beratung sollte aber nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Geht die Kündigung während der Abwesenheit, z.B. im Urlaub, zu, kann die Frist schon ganz oder teilweise verstrichen sein,. Dann muss sofort der Anwalt aufgesucht werden . Die Klage kann dann, wenn sofort gehandelt wird, in der Regel nachträglich noch zugelassen werden.
Ist die Dreiwochenfrist aber verstrichen und eine nachträgliche Zulassung nicht möglich, wird die Kündigung allein deshalb wirksam, ungeachtet ob ein erforderlicher Kündigungsgrund bestanden hatte. Das gilt, auch wenn es so im Kündigungsschutzgesetz nicht steht, mittlerweile für alle Unwirksamkeitsgründe, z.B. auch Kündigung einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Inklfusionsamtes. Lediglich wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, liegt ein schwerer Formfehler vor. Dieser kann auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch geltend gemacht werden.
Bei oder auch nach Erhalt einer Kündigung sollte nichts unterschrieben werden, was auch nur irgendwie mit „einverstanden“ oder „Verzicht" zu tun hat. Lediglich den Erhalt der Kündigung selbst kann der Arbeitnehmer bestätigen und muss das auf Verlangen des Arbeitgebers normalerweise auch.
Wichtig auch:
Nach Erhalt einer Kündigung – egal ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handelt – ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der „Agentur für Arbeit „(landläufig: dem Arbeitsamt) persönlich arbeitssuchend zu melden. Ist die Kündigungsfrist länger als drei Monate, muss die Meldung nicht sofort, spätestens aber drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also dem Ende der Kündigungsfrist, erfolgen. Verspätete Meldung können zu einer Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes führen. Daher ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung für diesen Gang zum Arbeitsamt zur Arbeitslosmeldung freizustellen.
Weitere Fragen beantworten wir gerne in einem persönlichen Gespräch.