Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitsrecht; Kein Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub.

27.06.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs kein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Das gilt jedenfalls dann wenn ein Arbeitnehmer sich durchgehend für ein Kalenderjahr in Sonderurlaub befindet
Im konkreten Fall war es so, dass eine Arbeitnehmerin nach mehrähriger Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August des Folgejahres einvernehmlich unbezahlten Sonderurlaub nahm, der dann noch um ein Jahr bis 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Ende dieses Sonderurlaubs, also nach dem 1. September 2015 verlangte sie von ihrem Arbeitgeber, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014 zu gewähren
Die damit befassten Arbeisgerichte haben die Rechtslage unterschiedlich beurteilt.
Das Arbeitsgericht hatte den Urlaubsanspruch abgelehnt, während das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden dass, die Arbeitnehmerin für 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für 2014 erworben hat.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist auf 24 Werktage bei einer Verteilung der Arbeit auf sechs Wochentage festgelegt (§ 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer üblichen Fünftagewoche entspricht das einem Jahresurlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Wenn die Arbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigung häufig ist, auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt ist, muss, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des maßgeblichen Arbeitsrhytmus berechnet werden. Ziel ist, für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs nicht vorgenommen. Das macht das Gericht jetzt anders:
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub ist bei der Berechnung des Urlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien die jeweiligen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht auf der einen Seite und Vergütungspflicht auf der anderen Seite) vorübergehend ausgesetzt haben. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub, kann ihm für dieses Jahr mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehen. Ob das so auch entsprechend gilt, wenn der Arbeitnehmer sichnur einige Zeit im Jahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, ist so noch nicht entschieden.
Wichtig: Das gilt nur bei unbezahlten Sonderurlaub. Ist der Arbeitnehmer hingegen (auch das ganze Jahr) arbeitsunfähig erkrankt, geht der Urlaubsanspruch nicht verloren sondern wird auf das Folgejahr übertragen. Das obwohl ja auch dann, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, die beiderseitigen Hauptleistungspflichten ausgesetzt sind. Das ist dann aber Folge der Erkrankung und nicht einer Vereinbarung.

(Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr 15/19; Urteil vom 19. März 1919, AZ: 9 AZR 315 / 17)

Wichtig: Das gilt nur bei unbezahlten Sonderurlaub. Ist der Arbeitnehmer hingegen (auch das ganze Jahr) arbeitsunfähig erkrankt, geht der Urlaubsanspruch nicht verloren sondern wird auf das Folgejahr übertragen. Das obwohl ja auch dann, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, die beiderseitigen Hauptleistungspflichten ausgesetzt sind. Das ist dann aber Folge der Erkrankung und nicht einer Vereinbarung.
.

Peter A. Aßmann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

weitere Beiträge