Arbeitsrecht: Entscheidungen
§ 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) alte Fassung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Die am 15.1.1947 geb. Klägerin war vom 1.4.1963 bis zum 28.5.1980 bei der beklagten Gewerkschaft beschäftigt; sie schied mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres Sohnes im Alter von 33 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus. Ihr war eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien einer Unterstützungskasse zugesagt worden. Diese verwiesen für den Fall des zufälligen Ausscheidens auf die gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin hatte argumentiert, es liege eine unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung vor, weil mehr Frauen als Männer wegen der Altersgrenze unverfallbare Anwartschaften nicht erwürben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin vorgelegte Datenmaterial auf eine wesentliche Benachteiligung der Frauen schließen lässt. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskreminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Ursprünglich waren Regelungen, wonach der Arbeitgeber nur dann betrieblche Altersversorgung gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall dem Unternehmen angehört, unbeschränkt zulässig. Mit der Unverfallbarkeitsvorschrift des § 1 BetrAVG aF hat der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber zugunsten des Sozialschutzes der Arbeitnehmer eingeschränkt. Er hat seinen Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er lange vor der Regelaltersgrenze erworbene Anwartschaften für weniger schutzwürdig hielt als später erworbene.
(BAG, Urt. vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 (BAG-Pressemitteilung Nr. 66/05)