Arbeitsrecht: Entscheidungen

Kündigung nach In-vitro-Fertilisation

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG  ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung  gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer)  und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation).  Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und - wie schon die Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.

(BAG, Urt. vom 26.März 2015 - 2 AZR 237/14)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/15 des BAG

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