Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitsrecht, Schwerbehindertenschutz: Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

19.06.2016

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit

 Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen sind einige Schutzmechanismen zu Gunsten des Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ein wichtiges Urteil gefällt.

 Die Klägerin war im öffentlichen Dienst beschäftigt und schwerbehindert. Das Arbeitsverhältnis wurde aber schon während der Probezeit in den ersten sechs Monaten durch den Arbeitgeber beendet. Die Klägerin ging er zwar nicht gegen die Kündigung vor – das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatiger Beschäftigung –, verlangte aber eine Entschädigung, weil sie sich diskriminiert fühlte. Sie meinte dazu, der Arbeitgeber hätte das Präventionsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX durchführen müssen

 Normalerweise ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Dies gilt allerdings nur wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht. Neben diesem besonderen Kündigungsschutz ist im Gesetz (Sozialgesetzbuch IX) noch das so genannte Präventionsverfahren vorgesehen. Dieses Prozedere schreibt Arbeitgebern vor, bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit schwerbehinderten Menschen bestimmte vorbeugende Maßnahmen durchzuführen. Dadurch soll die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses möglichst verhindert werden.

 Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung aus April 2016 entschieden, dass auch die Vorgabe, das Präventionsverfahren durchzuführen, nicht für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gilt. Es hat die Klage daher abgewiesen.

 Wichtig: Anders als beim besonderen Kündigungsschutz steht im Gesetz nicht, dass auch das Präventionsverfahren erst greift, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate andauert. Für die Arbeitgeber ist dies eine erhebliche Erleichterung.

 Quelle: BAG, Urt. Vom 21.04.2016 – 8 AZR 40214

 Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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