betriebl. Altersversorgung

 

LAG Düsseldorf: Höchstaltersgrenze von 50 Jahren in der betrieblichen Altersversorgung

1. Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen,, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG.

2. Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung.

3. Kombiniert eine Vesorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.

(LAG Düsseldorf, Urt. 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11)

§ 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) alte Fassung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Nach § 1b BetrAVG nF wird die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 1 BetrAVG wurde die Anwartschaft erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen Art 3 GG noch gegen das europarechtliche Lohngleichheitsgebot.

Die am 15.1.1947 geb. Klägerin war vom 1.4.1963 bis zum 28.5.1980 bei der beklagten Gewerkschaft beschäftigt; sie schied mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres Sohnes im Alter von 33 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus. Ihr war eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien einer Unterstützungskasse zugesagt worden. Diese verwiesen für den Fall des zufälligen Ausscheidens auf die gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin hatte argumentiert, es liege eine unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung vor, weil mehr Frauen als Männer wegen der Altersgrenze unverfallbare Anwartschaften nicht erwürben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin vorgelegte Datenmaterial auf eine wesentliche Benachteiligung der Frauen schließen lässt. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskreminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Ursprünglich waren Regelungen, wonach der Arbeitgeber nur dann betrieblche Altersversorgung gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall dem Unternehmen angehört, unbeschränkt zulässig. Mit der Unverfallbarkeitsvorschrift des § 1 BetrAVG aF hat der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber zugunsten des Sozialschutzes der Arbeitnehmer eingeschränkt. Er hat seinen Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er lange vor der Regelaltersgrenze erworbene Anwartschaften für weniger schutzwürdig hielt als später erworbene.

(BAG, Urt. vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 (BAG-Pressemitteilung Nr. 66/05)

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