Schritt 1: außergerichtliche Zahlungsaufforderung

Sie übergeben uns nach fruchtlosem Fristablauf den weiteren Forderungseinzug. Wir werden dann noch ein weiteres Mal als Anwaltskanzlei Ihre Forderung unter Fristsetzung anmahnen und die dafür anfallende Vergütung dem Schuldner in Rechnung stellen. Gehen Zahlungen hier ein, werden diese zunächst auf unsere Vergütung verrechnet und der überschießende Betrag an Sie ausgekehrt. Sollten Zahlungen unmittelbar an Sie geleistet werden, informieren Sie uns bitte umgehend. Soweit Ihre Forderung nicht vollständig ausgeglichen ist, wird diese selbstverständlich weiter geltend gemacht. Sollte der Schuldner sich bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung an uns wenden werden wir diese in Ihrem Sinne verhandeln, ausarbeiten und die regelmäßigen Zahlungen überwachen. In diesem Fall erhalten Sie regelmäßig Mitteilung über die eingehenden Zahlungen und den Stand Ihrer Forderung. Sollte außergerichtlich keine Zahlung erfolgen ist sodann das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Sofern Sie dies im Einzelfall nicht wünschen gleichen Sie unsere Ihnen erteilte Honorarrechnung aus und der Vorgang wird abgeschlossen.

Schritt 2: gerichtliches Mahnverfahren:

Erfolgt keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist wird, nach Rücksprache mit Ihnen, unverzüglich das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die dort anfallenden Gerichtskosten werden von Ihnen vorgeschossen; einen Vorschuß auf unser Honorar im gerichtlichen Mahnverfahren erheben wir hingegen nicht.

Falls auf den Mahnbescheid oder einen anschließenden Voll- streckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt wird, entscheiden Sie unter Berücksichtigung ggf. bekannter Einwendungen der Gegenseite, ob das Verfahren als Prozeß weiterbetrieben werden soll.

Sollte eine Forderung nicht erfolgreich beigetrieben werden können oder entscheiden Sie sich gegen einen Prozeß, stellen wir Ihnen die angefallene Vergütung in Rechnung.

Schritt 3: Zahlungsklage

Entscheiden Sie sich für die weitere prozessuale Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden Sie von uns zu den jeweils gültigen Konditionen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weiter vertreten.

Dabei können Sie versichert sein, daß wir die Angelegenheit mit der bei uns üblichen Sorgfalt und wissenschaftlichen Gründlichkeit bearbeiten und uns, soweit erforderlich, spezielle Kenntnisse verschaffen.

Schritt 4: Zwangsvollstreckung

Im ggf. anschließend erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahren sind von Ihnen wiederum nur die Auslagen des Gerichtsvollziehers, der Gerichtskasse o. ä. vorzuschießen bzw. zu erstatten. Die Kosten geben wir zunächst dem Schuldner auf. Hier eingehende Beträge werden, wie üblich, zunächst auf die hier angefallenen Gebühren verrechnet und sodann auf die Ihnen zustehende Forderung. Sollte die Vollstreckung z. B. aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners für 3 Jahre nicht möglich sein wird dies hier überwacht und – soweit gewünscht – die Vollstreckung sodann wieder aufgenommen. Stellt sich die Forderung im Rahmen der Vollstreckung als uneinbringlich heraus, stellen wir Ihnen das im Vollstreckungsverfahren angefallene Honorar in Rechnung. Sie können versichert sein, daß hier alle erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung Ihrer Forderung betrieben werden.

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

Rechtsanwalt ASSMANN ist Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland und gehört der Rechtsanwaltskammer Köln an. Er ist zugelassen beim Landgericht Bonn und beim Oberlandesgericht Köln. Er ist zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht.

 

Angaben zur Kanzlei:

Peter A. Aßmann
Bornheimer Straße 156
53119 Bonn
Tel.: 0228/949160
Fax: 0228/9491620
E-Mail: rae@assbo.de
WEB: www.assbo.de

 

Angaben zur Kammer:

Rechtsanwaltskammer Köln
Rieler Str. 30
50668 Köln
Tel.: 0221/973010-0
Fax: 0221/973010-50

 

Anzuwendende Berufs- und Gebührenordnungen:

- BRAO   Bundesrechtsanwaltsordnung
- BORA   Berufsordnung für Rechtsanwälte
- FAO     Fachanaltsordnung
- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
- Gesetz über die Tätigkeit europäischere Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

 

Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 6 MDStV:
Peter A. Aßmann

 

Haftungsausschluss:

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Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit: 
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 
Konzept und Realisierung:
 
 
 
 
 

 

 

Peter A. Aßmann

Rechtsanwalt Peter A. Aßmanngeb. am 26.10.1953 studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Nach einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozeßrecht ist er seit 1987 Rechtsanwalt. Von Beginn seiner überregionalen Anwaltstätigkeit an widmete er sich schwerpunktmäßig dem Arbeits- und Sozialrecht, dem Arzthaftungsrecht und dem Miet- und Immobilienrecht. Später kamen dann als weitere Schwerpunkte das Familien- und Erbrecht sowie das Versicherungsrecht und das Gesellschaftsrecht hinzu.Herr RA Aßmann ist auch Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Familienrecht. Seit Januar 2010 ist er zugleich Fachanwalt für Medizinrecht. Auf eine zunächst bestehende Fachanwaltschaft für Sozialrecht mußte aus formellen Gründen verzichtet werden, da die Fachanwaltsordnung lediglich gestattet maximal 3 Fachanwaltstitel zu führen.

Im Arbeitsrecht liegt neben dem allg. Individualarbeitsrecht und den Bezügen zum Sozialrecht ein Schwerpunkt im Schnittpunkt zwischen Arbeitsrecht und Medizinrecht, nämlich dem Arbeitsrecht in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Daneben kommen auch Mandate aus dem kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere Beschlußverfahren zum Betriebsverfassungsrecht zur Bearbeitung.

Im Arzthaftungsrecht ist besonders hervorzuheben eine mittlerweile mehr als 20 jährige Erfahrung besonders in der überregionalen Bearbeitung von Fällen aus dem Bereich der Geburtsschäden. Alleine in diesem besonders schwierigen Bereich wurden im Laufe der Jahre mehr als zweihundert Mandate bearbeitet.

Im Medizin- und Sozialrecht liegen besondere Schwerpunkte im Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem Beitragsrecht,dem Kranken- und Pflegeversicherungsrecht, dem Recht der Erwerbsminderung, dem Berufsunfallrecht, dem Vertragsarztrecht, dem Recht der Heim- und Pflegeeinrichtungen sowie dem Arbeitsförderungsrecht.
Mitgliedschaften in Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften des DAV:


    * Deutscher Juristentag e. V.
    * Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
    * Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    * Deutscher Familiengerichtstag e.V.
    * Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
    * ISUV/VDU
    * Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht
    * Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV
    * Dt. Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V.
    * Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV
    * Deutscher Sozialrechtsverband
    
   
Veröffentlichungen:

“Die Kosten der Betriebsverfassung”; Beitrag im Praxishandbuch Arbeitsrecht, (Loseblatt)
hrsg. von Vors. Richter am BAG Franz Josef Düwell u.a. Deubner Verlag Köln 

 

Die Kanzlei ASSMANN ist eine Fachanwaltskanzlei mit Spezialisierung auf Arbeits- und Medizinrecht.

Die Kanzlei befindet sich in Bonn,
Bornheimer Straße 156
53119 Bonn
Tel. 0228 - 949160
Mobil: 0173 6086780

Die Entwicklung der Kanzlei

Die Kanzlei ASSMANN wurde 1994 von Herrn Peter A. Aßmann in Bonn gegründet. Herr RA Aßmann war zuvor ca. 7 Jahre in einer anderen Kanzlei als Sozius tätig.

Rechtsanwalt Peter A. Amann

Die Kanzlei war von Anfang an überregional auf einige Schwerpunktgebiete orientiert. Diese betreffen insbesondere das Arbeits- und Sozialrecht, das Medizinrecht, das Familien- und Erbrecht, das Miet- und Immobilienrecht sowie das Versicherungsrecht. Später sind dann als Schwerpunkte noch das Handels- und Gesellschaftsrecht dazugekommen.

Heute liegen die Schwerpunkte auf dem Gebiet Arbeitsrecht, Familienrecht sowie Personenschadensrecht.

Herr RA Aßmann betreut heute auf diesen Gebieten sowohl Privatpersonen und Arbeitnehmer als auch Unternehmen insbesondere des Mittelstandes.

Herr RA Aßmann ist zugelassen beim Landgericht Bonn sowie zusätzlich beim Oberlandesgericht Köln.

Er ist jeweils Mitglied in einschlägigen Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften des Dt. Anwaltvereins (DAV). Herr RA Aßmann bildet sich laufend fachlich in einschlägigen Seminaren fort und ist auf seinen Fachgebieten auch als Referent tätig.



Herr RA Aßmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht.

 

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Allgemeine Rechtslinks

Zum Bereich Arbeit und Soziales

Zum Bereich Familienrecht

 

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