Schritt 1: außergerichtliche Zahlungsaufforderung

Sie übergeben uns nach fruchtlosem Fristablauf den weiteren Forderungseinzug. Wir werden dann noch ein weiteres Mal als Anwaltskanzlei Ihre Forderung unter Fristsetzung anmahnen und die dafür anfallende Vergütung dem Schuldner in Rechnung stellen. Gehen Zahlungen hier ein, werden diese zunächst auf unsere Vergütung verrechnet und der überschießende Betrag an Sie ausgekehrt. Sollten Zahlungen unmittelbar an Sie geleistet werden, informieren Sie uns bitte umgehend. Soweit Ihre Forderung nicht vollständig ausgeglichen ist, wird diese selbstverständlich weiter geltend gemacht. Sollte der Schuldner sich bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung an uns wenden werden wir diese in Ihrem Sinne verhandeln, ausarbeiten und die regelmäßigen Zahlungen überwachen. In diesem Fall erhalten Sie regelmäßig Mitteilung über die eingehenden Zahlungen und den Stand Ihrer Forderung. Sollte außergerichtlich keine Zahlung erfolgen ist sodann das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Sofern Sie dies im Einzelfall nicht wünschen gleichen Sie unsere Ihnen erteilte Honorarrechnung aus und der Vorgang wird abgeschlossen.

Schritt 2: gerichtliches Mahnverfahren:

Erfolgt keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist wird, nach Rücksprache mit Ihnen, unverzüglich das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die dort anfallenden Gerichtskosten werden von Ihnen vorgeschossen; einen Vorschuß auf unser Honorar im gerichtlichen Mahnverfahren erheben wir hingegen nicht.

Falls auf den Mahnbescheid oder einen anschließenden Voll- streckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt wird, entscheiden Sie unter Berücksichtigung ggf. bekannter Einwendungen der Gegenseite, ob das Verfahren als Prozeß weiterbetrieben werden soll.

Sollte eine Forderung nicht erfolgreich beigetrieben werden können oder entscheiden Sie sich gegen einen Prozeß, stellen wir Ihnen die angefallene Vergütung in Rechnung.

Schritt 3: Zahlungsklage

Entscheiden Sie sich für die weitere prozessuale Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden Sie von uns zu den jeweils gültigen Konditionen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weiter vertreten.

Dabei können Sie versichert sein, daß wir die Angelegenheit mit der bei uns üblichen Sorgfalt und wissenschaftlichen Gründlichkeit bearbeiten und uns, soweit erforderlich, spezielle Kenntnisse verschaffen.

Schritt 4: Zwangsvollstreckung

Im ggf. anschließend erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahren sind von Ihnen wiederum nur die Auslagen des Gerichtsvollziehers, der Gerichtskasse o. ä. vorzuschießen bzw. zu erstatten. Die Kosten geben wir zunächst dem Schuldner auf. Hier eingehende Beträge werden, wie üblich, zunächst auf die hier angefallenen Gebühren verrechnet und sodann auf die Ihnen zustehende Forderung. Sollte die Vollstreckung z. B. aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners für 3 Jahre nicht möglich sein wird dies hier überwacht und – soweit gewünscht – die Vollstreckung sodann wieder aufgenommen. Stellt sich die Forderung im Rahmen der Vollstreckung als uneinbringlich heraus, stellen wir Ihnen das im Vollstreckungsverfahren angefallene Honorar in Rechnung. Sie können versichert sein, daß hier alle erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung Ihrer Forderung betrieben werden.