Mit einer interessanten Frage aus dem Unterhaltsrecht für studierende Kinder hat sich das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss aus April 2015 auseinandergesetzt.

Bekanntlich sind Eltern gegenüber ihren Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dabei besteht die Unterhaltspflicht auch über den Zeitraum einer angemessenen ersten Ausbildung des Kindes, wozu normalerweise auch ein Hochschulstudium zählt. Dabei wird immer wieder die Frage aufgeworfen, wie lange der Unterhalt denn gezahlt werden muss, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass es sich um ein „Bummelstudium“ handelt. Das Kind ist nämlich grundsätzlich gehalten, das Studium zügig voranzubringen.

Dabei ist es grundsätzlich so, dass das Studium an der Universität nicht so straff organisiert ist, wie eine Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb oder auch an vielen Fachhochschulen. Daher dauert das gleiche Studium nicht bei jedem Studenten / jeder Studentin gleich lang. Auch entwickelt sich nicht jedes Studium gleich.

Für jedes Studium gibt es eine Regelstudienzeit, wie das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden hat, ist diese Regelstudienzeit allein aber nicht maßgeblich für die Frage, wie lange jemand studieren darf bzw. wie lange Unterhalt zu zahlen ist. Entscheidend sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles.

In dem vom Oberlandesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war es so, dass eine Studentin im Wintersemester 2008/2009 ihr Studium in Französisch und Italienisch begann und zwar im Studiengang für das Lehramt. Die Regelstudiendauer betrug 10 Semester, also fünf Jahre.

Im Wintersemester 2011/2012 begann sie zusätzlich noch Latein zu studieren. Davon versprach sie sich eine Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Als sie schließlich im Herbst 2014 mit dem 13. Semester begann, also die Regelstudienzeit für die ersten beiden Fächer schon um zwei Semester überschritten war, stellte der unterhaltspflichtige Vater die Zahlungen ein. Er berief sich darauf, es handele sich offenbar um ein Bummelstudium, jedenfalls sei das Studium nicht zügig vorangebracht und zu Ende geführt worden.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies anderes gesehen und den Vater verurteilt, den Unterhalt noch bis zum Wintersemester 2015/2016 weiterzuzahlen.

Fazit: Eine starre Betrachtung bei der Dauer der Unterhaltspflicht ist nicht möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich haben die Eltern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung zu zahlen, bei der es sich auch um ein Studium handeln kann. Probleme bestehen immer wieder, wenn - was häufig vorkommt - ein Wechsel im Ausbildungsgang, ein Studienwechsel oder auch Erweiterungen im Ausbildungsgang, vorkommen. Zu diesen Konstellationen gibt es unterschiedliche Rechtsprechung, die noch in der Entwicklung ist.

Daher der dringende Rat: Wenn Fragen in dem Zusammenhang auftauchen, unbedingt fachkundigen Rat einholen.

Verf.: Peter A. Aßmann

(Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2015, Aktenzeichen: 11 WF 317/15)