Wissenswertes zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Gleichbehandlung bei der Betriebsrente
18.09.2016
Sagt der Arbeitgeber seiner Belegschaft eine Betriebsrente zu, muss er grundsätzlich alle gleichbehandeln. Dies gilt besonders dann, wenn die Rente in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Aber davon gibt es auch Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat.
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber im Einzelarbeitsvertrag vereinbart, dass er eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse erhalten sollte. Etwa ein Jahr später wurde eine Betriebsvereinbarung geschaffen, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern, wozu auch der Kläger gehörte, eine Betriebsrente zugesagt wurde. Diese Betriebsvereinbarung wurde dann in den Folgejahren wiederholt durch eine neue ersetzt. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sah vor, dass Arbeitnehmer, die bereits eine einzelvertragliche Zusage für eine Betriebsrente erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Der Arbeitnehmer wollte seinen Ausschluss aus dieser Versorgung nicht akzeptieren und erhob Klage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm Recht und begründete dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies allerdings etwas anders. Nach Ansicht der Richter können Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, das auf einer Betriebsvereinbarung beruht. Das gilt aber nur dann, wenn die Betriebsparteien, also Arbeitgeber und Betriebsrat, im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass die ausgenommenen Arbeitnehmer im Versorgungsfall üblicherweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Weil das Landesarbeitsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend diese Frage nicht geprüft hatte, also unklar war, ob die Versorgungen annähernd gleichwertig sind, hat das BAG den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
(BAG, Urteil vom 19.07.2016-3 AZR 134 / 15; Pressemitteilung Nr. 37/16 vom 19.07.2016)
Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht