Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (so genannter Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § SGB_IV § 20 SGB_IV § 20 Absatz II SGB IV (so genannter Midi-Job) zutrifft.


Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.

BGH, Urt. v. 18. 1. 2012 − XII ZR 178/09 (OLG Karlsruhe)