Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn erklärt Kündigung der Firma ST Extruded Products Germany GmbH (STEP-G) für unwirksam

Die fünfte Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat jetzt in einem in unserer Kanzlei bearbeiteten Fall eine Kündigung der Firma STEP-G gegenüber einem Mitarbeiter in der Produktion (Presswerk) für unwirksam erklärt. Die Firma STEP-G betreibt in Bonn einen Betrieb der Metallverarbeitung, wo unter anderem in einem Presswerk Aluminium Profile hergestellt werden. Es handelt sich um den Betrieb der früheren VAW (Vereinigte Aluminium Werke). Zurzeit ist das Unternehmen dabei, Arbeitsplätze abzubauen, wobei der Plan den Abbau von rund 80 Arbeitsplätzen vorgesehen hat. Es gibt einen mit dem Betriebsrat ausgehandelten Interessenausgleich und Sozialplan. Im Zuge der Personalabbaumaßnahme hatte das Unternehmen auch einen Mitarbeiter im Presswerk, der dort seit rund 28 Jahren beschäftigt ist, zuletzt als Pressefahrer an der 90 MN-Presse, gekündigt und ihn sofort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Dies obwohl Arbeitsbedarf bestanden hat und besteht, den das Unternehmen mit dem Einsatz anderer Arbeitskräfte auf dem Arbeitsplatz des Klägers aufzufangen versucht. Besonders unverständlich ist dabei, dass der Betrieb sogar Überstunden bei den verbliebenen Mitarbeitern anordnen wollte. Das Arbeitsgericht Bonn hat jetzt die Kündigung in erster Instanz für unwirksam erklärt. Dies mit der Begründung, es sei ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden, auf dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte und zwar der eines Pförtners. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dieser Arbeitsplatz in eine wesentlich niedrigere Entgeltgruppe eingestuft sei. Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung sei als Ausfluss des Ultima-Ratio-Prinzips nur dann möglich, wenn andere Möglichkeiten, als die Beendigungskündigung nicht in Betracht kämen. Soweit der Arbeitgeber vorgetragen hatte, der Arbeitnehmer sei an dieser Stelle nicht interessiert, hätte sie ihm gleichwohl angeboten und eine Änderungskündigung ausgesprochen werden müssen, bevor man zu dem Mittel der Beendigungskündigung greift. Andere Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, insbesondere ob der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers überhaupt weggefallen ist und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde, hat das Arbeitsgericht nicht geprüft, weil es die Kündigung schon aus den vorgenannten Gründen für unwirksam erklärt hat.