Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Urlaub: Was Sie wissen sollten

08.05.2016

Bald ist wieder Sommer und damit Haupturlaubszeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Immer wieder stellen sich dabei eine Reihe von Fragen, nämlich danach, ob überhaupt ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, welchen Umfang dieser hat, wann er genommen werden kann bzw. vom Arbeitgeber gewährt werden muss und welche Vergütung zu zahlen ist. Der nachfolgende Beitrag will diese Fragen kurz beleuchten.

 

 1. Was ist Urlaub und wer kann Urlaub beanspruchen?

Urlaub ist die durch den Arbeitgeber gewährte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Er dient in erster Linie der Erholung. Daneben ist auch Urlaub zu Zwecken der Weiterbildung etc. möglich. Beim normalen Urlaubsanspruch behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Zahlung der Vergütung, obwohl er nicht arbeiten muss. Einen Anspruch auf (Erholungs-)Urlaub hat jeder Arbeitnehmer. Auch wenn er nur geringfügig beschäftigt ist (sog. 400,- €-Job) hat er einen Anspruch auf Erholungsurlaub, was vielfach nicht bekannt ist und oft auch nicht praktiziert. Der Urlaub ist zunächst im Gesetz (Bundesurlaubsgesetz) geregelt. Daneben finden sich vielfach auch Regelungen in Tarifverträgen und in den Arbeitsverträgen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bundeseinheitlich 24 Werktage. Daneben finden sich noch Sonderregelungen in verschiedenen Gesetzen, wobei von besonderer Bedeutung für Auszubildende das Jugendarbeitsschutzgesetz und für Schwerbehinderte das Schwerbehindertengesetz mit einem zusätzlichen Urlaubsanspruch von 3 Tagen ist. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen wird vielfach ein darüber liegender Urlaubsanspruch gewährt.

  

2. Wann entsteht der (volle) Urlaubsanspruch?

Der volle Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub

von 24 Werktagen entsteht, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Beginnt also das Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 01.01. entsteht zum 30.06. der volle Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen, so dass der Arbeitnehmer im Sommer (Juli/August) bereits den vollen Urlaubsanspruch geltend machen könnte. Scheidet der Arbeitnehmer aus, bevor das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat, entsteht für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Das gleiche gilt für das jeweilige Kalenderjahr, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 01.07. begründet wird oder vor dem 30.06. endet.

  

 

3. Wie ist der Urlaub zu gewähren/festzulegen?

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs geschieht durch den Arbeitgeber normalerweise aufgrund eines entsprechenden Antrages des Arbeitnehmers. Dabei muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers mit ggf. konkurrierenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer und möglichen dringenden betrieblichen Belangen gegeneinander abwägen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere familiäre oder soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so dass im Zweifel Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern der Urlaub vorrangig in den Schulferien zu gewähren ist.

Zu beachten ist außerdem, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig antreten darf. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ab, obwohl die Abwägung des Arbeitgebers sich als falsch erweist, darf der Arbeitnehmer trotzdem nicht einfach den Urlaub antreten. Tut er dies trotzdem, kann das ein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Dem Arbeitnehmer ist stattdessen unbedingt zu raten, seinen Urlaubswunsch ggf. gerichtlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht durchzusetzen.

  

4. Urlaub und Vergütung/Urlaubsgeld

Die normale Vergütung während des bezahlten Urlaubs wird als Urlaubsentgelt bezeichnet. Ist die Vergütung monatlich gleichbleibend, ist bei Urlaub in eben dieser Höhe das Urlaubsentgelt zu zahlen. Bei monatlich schwankendem Einkommen, wie dies häufig bei gewerblichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Fall ist, wird das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bemessen.

Ein Teilzeitmitarbeiter kann ein Urlaubsentgelt beanspruchen, das anteilig nach dem üblichen Arbeitsverdienst eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers berechnet wird. Die Berechnung im einzelnen wie auch die Ermittlung des anteiligen Urlaubsanspruchs kann dabei je nach Gestaltung der Arbeitszeit beim Teilzeitmitarbeiter schwierig sein.

Vom Urlaubsentgelt zu unterschieden ist das sog. „Urlaubsgeld“. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, meist in einer pauschalen Höhe im Hinblick auf die mit dem Urlaub verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf ein Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht geregelt. Urlaubsgeld kann daher nur beansprucht werden, wenn eine entsprechende Regelung in einem einschlägigen verbindlichen Tarifvertrag, eventuell auch in einer Betriebsvereinbarung oder – häufig – im Arbeitsvertrag besteht.

  

5. Urlaubsabgeltung

Als Urlaubsabgeltung bezeichnet man das „Abkaufen“ von Urlaub, also eine Zahlung – statt Urlaubsgewährung. Sie ist jedenfalls beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nicht zulässig. Der gesetzliche Urlaub dient der Erholung und damit auch der Erhaltung der Arbeitskraft. Er darf daher nach der gesetzlichen Regelung nicht ausbezahlt werden. Eine Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht und kann dann jedenfalls auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, wenn der Urlaub im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) gewährt werden kann.

  

6. Mitbestimmung des Betriebsrates

Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, können Urlaubsregelungen mitbestimmungspflichtig sein. Dies gilt insbesondere bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und bei streitiger Festlegung des Urlaubs im Einzelfall.

 

(Peter A. Aßmann, Fachanwalt ArbR Bonn)