Newsletter Familienrecht vom 14.08.2011

Wegfall des nachehelichen Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, wenn er mit dem neuen Lebenspartner nicht zusammenlebt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wegen grober Unbilligkeit versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Einer der Hauptanwendungsfälle ist dabei das Eingehen einer neuen dauerhaften (verfestigten) Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner.

Keine Probleme bestehen, wenn die neue Lebensgemeinschaft zur Eheschließung führt. Dann fällt der Unterhaltsanspruch mit Eheschließung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sofort weg. Allerdings kann bei Auflösung der neuen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen der alte Unterhaltsanspruch aus der vorherigen Ehe wieder aufleben.

Problematischer ist hingegen die Situation, wenn die neue Partnerschaft nicht zur Eheschließung führt, sondern als nicht eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. In der Regel wird der Unterhalt dann zu versagen bzw. zeitlich zu begrenzen, also zu befristen, sein.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft bei Zusammenleben mit dem neuen Partner bzw. Führen einer Haushaltsgemeinschaft (gemeinsames Wirtschaften) wird auszugehen sein bei einer Mindestdauer von 2 - 3 Jahren, im Einzelfall auch eines größeren Zeitraums.

In einer aktuellen Entscheidung vom 21.02.2011 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe geurteilt, daß eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Berechtigte mit dem neuen Partner weder in einer Wohnung zusammenwohnt noch mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt bzw. gemeinsam wirtschaftet. Für diesen Fall, bei dem die Verfestigung der Lebensgemeinschaft ja nicht durch das Zusammenleben bzw. gemeinsame Haushaltsführung nach außen deutlich wird, verlangt das Gericht einen längeren Zeitraum von in der Regel 5 Jahren.

Es sollen dabei die Fälle ausgeschieden werden, in denen der Berechtigte mit dem neuen Partner nur probeweise zusammenlebt, sich im Ergebnis also eine verfestigte Lebensgemeinschaft noch nicht einstellt.

Allgemein kann man davon ausgehen, daß die Mindestdauer umso kürzer sein kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt.

 
Verfasser: Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn