Für Großeltern stehen ihre Enkel oft im Mittelpunkt ihres Lebens. Sie wollen ihre Enkel dann möglichst oft sehen. Wie ist es aber, wenn ihnen der Kontakt verweigert wird?
Nicht nur die Eltern, auch die Großeltern und andere enge Bezugspersonen, auch die Geschwister, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, bei den Großeltern also mit dem Enkel. Dies ist ausdrücklich im Gesetzt geregelt. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern, ist aber Voraussetzung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Die Großeltern werden natürlich immer behaupten, es diene dem Wohl des Kindes, wenn es Kontakt zu ihnen habe. So lerne es seine eigene Abstammung kennen. Zudem könnten Oma und Opa ihnen die Welt erklären.
Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 17.08.2015 (Aktenzeichen: 7 WF 770/15) zu befassen.

Danach sind allgemeine Thesen, wie oben erwähnt, nicht maßgeblich. Über die eigene Herkunft erfährt das Kind nämlich alles Erforderliche von den Eltern und die Welt kann ihnen auch jemand anderes erklären, insbesondere die Eltern, zu deren Erziehungsauftrag dies gehört.
Beim elterlichen Umgang wird gesetzlich vermutet, dass er dem Wohl des Kindes dient. Diese Vermutung gilt aber nicht für Großeltern und andere enge Bezugspersonen. Vielmehr muss dann, wenn Streit besteht, ausdrücklich geprüft und festgestellt werden, ob der Umgang tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Es geht dabei ausschließlich um die Sicht des Kindes, nicht um den Blickwinkel der Großeltern.
Auf den ersten Blick kann es verwirren, dass möglicherweise der Umgang mit den eigenen Großeltern dem Wohl des Kindes nicht dient. Möglich ist aber durchaus, so z. B. wenn Kinder sich in der Obhut einer Pflegefamilie befinden, etwa weil die Verhältnisse in der eigenen Familie zu kompliziert und verworren sind. Der Kontakt mit den Großeltern kann das Kind dann durcheinander bringen und für seine Entwicklung nachteilig sein. Ähnliches gilt auch, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern schwierig und streitbelastet ist.
In solchen Fällen kann entscheidend sein, wie der bisherige Kontakt zwischen Großeltern und Enkelkind gestaltet war, insbesondere ob regelmäßiger und häufiger Kontakt bestand. Regelmäßiger bisheriger Kontakt ist in der Regel auch in Zukunft regelmäßig aufrecht zu erhalten.
Immer kommt es aber auf die Situation im Einzelfall an, die genau geprüft werden muss.

Peter A. Aßmann