Vielfach sind Eltern minderjähriger Kinder der Meinung, dass sie selbst bei Trennung wirksame Vereinbarungen über das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind oder über Teile des Sorgerechts, z.B. die Gesundheitssorge, treffen können. Das ist aber nicht möglich, wie jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 06. Mai 2014 (Az: 2 F 328/13) noch einmal klargestellt hat.


In dem entschiedenen Fall hatten die Eltern im Dezember 2013 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Gesundheitssorge zukünftig allein durch die Mutter ausgeübt werden sollte, bei der das Kind lebt, während es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben sollte.


Das Familiengericht hatte - im Irrtum über die Rechtslage - die Vereinbarung für möglich gehalten und sie lediglich „familiengerichtlich gebilligt“.


Im Beschwerdeverfahren, das von der über 14 Jahre alten Tochter angestrebt wurde, hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass die Eltern über das Sorgerecht oder Teile davon keine Regelung treffen können (… nicht disponieren können, wie die Juristen formulieren). Daher musste das Familiengericht über das Sorgerecht selbst eine eigene Entscheidung treffen, statt eine Entscheidung der Eltern lediglich zu billigen.


Was die Eltern stattdessen können, ist, einem Elternteil eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts erteilen. Damit können sie für den Alltag das gleiche erreichen, nämlich das der eine Elternteil wirksam Entscheidungen treffen kann ohne vorher die Zustimmung des anderen zu benötigen. In das Sorgerecht selbst wird dadurch aber nicht eingegriffen, was auch der Intention des Gesetzes entspricht, wonach es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und damit auch der gemeinsamen Verantwortung verbleiben soll.


Geht es hingegen ohnehin nur um die Regelung des Umgangs, können die Eltern eine Vereinbarung treffen, die auch gerichtlich gebilligt werden kann. Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht nämlich zu unterscheiden, denn es dient anderen Zwecken. Sinn des Umgangsrechts ist es, eine Entfremdung des Kindes von dem umgangsberechtigten Elternteil zu vermeiden und nicht gemeinsame Entscheidung und gemeinsame Verantwortung der Eltern für das Kind sicherzustellen.

 

Verfasser: Peter A. Aßmann, Bonn