Unterhaltsansprüche und -pflichten sollten unbedingt überprüft werden.

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Unterhaltsbeträgen für den Kindesunterhalt erneut überarbeitet. Die letzten Änderungen waren erst zum 01.01. und 01.08.2015 erfolgt. Früher wurde die Düsseldorfer Tabelle in der Regel in einem 2-jährigen-Rhythmus angepasst. Dass dies zurzeit häufiger geschieht, ist Ausdruck von Anpassungen steuerlicher Mindestbedarfssätze und der Bindung an die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder (Mindestunterhaltsverordnung), die in kurzen Abschnitten geändert wurde.

Eine neue Änderung wird voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 erfolgen, sodass die jetzigen Bedarfssätze voraussichtlich nur für 2016 maßgeblich sind.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält abhängig vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, gegliedert nach 10 Einkommensgruppen und insgesamt 4 Altersstufen, die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger noch unterhaltsberechtigter Kinder, wobei für die Einordnung auch die Zahl derjenigen maßgebend ist, für die Unterhalt gezahlt werden muss. Die aus der Übersicht zu entnehmenden Beträge beziehen sich in den einzelnen Einkommensgruppen auf Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder, sofern der Unterhaltspflichtige für insgesamt zwei Personen (Kinder oder Partner bzw. Mutter eines gemeinsamen nicht ehelichen Kindes) Unterhalt leisten muss.

 

Die Düsseldorfer Tabelle, die von den Senaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erarbeitet und aktualisiert wird, hat zwar keine Gesetzeskraft, sie wird aber gleichwohl von Gerichten, Jugendämtern und auch Anwälten angewendet wie ein Gesetz, ist also praktisch verbindlich.

Bei der letzten Änderung waren die Bedarfssätze beim Mindestunterhalt, also dem Unterhalt, der geschuldet ist, bei einem Einkommen aus der untersten Einkommensgruppe, zwischen 11,00 EUR in der Altersgruppe bis 5 Jahre und 16,00 EUR in der Altersgruppe ab 18 Jahren erhöht worden. Die jetzige Änderung zum 01.01.2016 beläuft sich noch einmal beim Mindestunterhalt auf 7,00 EUR in der ersten Altersstufe und 12,00 EUR in der vierten Altersstufe.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt damit ab dem 01.01.2016 bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres (erste Altersstufe) 335,00 EUR, statt bisher 328,00 EUR, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (zweite Altersstufe) 384,00 EUR, statt bisher 376,00 EUR und für die vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (dritte Altersstufe) 450,00 EUR, statt bisher 440,00 EUR monatlich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt statt bisher 504,00 EUR jetzt 516,00 EUR.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld, beim minderjährigen Kind in der Regel zur Hälfte, beim volljährigen vollständig, auf den Bedarf anzurechnen. Da das Kindergeld ebenfalls angehoben wurde, für das erste und zweite Kind auf 190,00 EUR, für das dritte Kind auf 196,00 EUR und ab dem vierten Kind auf 221,00 EUR, schlägt die Erhöhung allerdings nur teilweise auf die Zahlungspflicht durch.

Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen einschließlich der Tabelle der Zahlbeträge nach Verrechnung des Kindergeldes finden Sie als PDF-Datei zum Ansehen und Herunterladen auf unserer Homepage www.assbo.de oder auch z. B. auf der Seite des OLG Düsseldorf. Zu beachten sind außerdem die im Zuständigkeitsbereich des OLG Köln maßgeblichen „Kölner Leitlinien“ zur Düsseldorfer Tabelle. Diese enthalten insbesondere Hinweise zur Beurteilung einzelner Fragen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht.

Diese Information, wie auch die abgedruckten Tabellen, Anmerkungen und Hinweise, können bei der Beurteilung von Unterhaltsanfragen allerdings nur ein erster Anhalt sein. Für die konkrete Situation ist dringend eine Beratung durch fachkundige Personen, insbesondere eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.

Peter A. Aßmann, Bonn