Unterhalt: Neu ab 01.01.2016: Änderung der Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsansprüche und -pflichten sollten unbedingt überprüft werden.
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Unterhaltsbeträgen für den Kindesunterhalt erneut überarbeitet. Die letzten Änderungen waren erst zum 01.01. und 01.08.2015 erfolgt. Früher wurde die Düsseldorfer Tabelle in der Regel in einem 2-jährigen-Rhythmus angepasst. Dass dies zurzeit häufiger geschieht, ist Ausdruck von Anpassungen steuerlicher Mindestbedarfssätze und der Bindung an die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder (Mindestunterhaltsverordnung), die in kurzen Abschnitten geändert wurde.
Eine neue Änderung wird voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 erfolgen, sodass die jetzigen Bedarfssätze voraussichtlich nur für 2016 maßgeblich sind.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält abhängig vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, gegliedert nach 10 Einkommensgruppen und insgesamt 4 Altersstufen, die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger noch unterhaltsberechtigter Kinder, wobei für die Einordnung auch die Zahl derjenigen maßgebend ist, für die Unterhalt gezahlt werden muss. Die aus der Übersicht zu entnehmenden Beträge beziehen sich in den einzelnen Einkommensgruppen auf Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder, sofern der Unterhaltspflichtige für insgesamt zwei Personen (Kinder oder Partner bzw. Mutter eines gemeinsamen nicht ehelichen Kindes) Unterhalt leisten muss.
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