1. Entstehen einem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhebliche Kosten aus der Wahrnehmung seiner Umgangsbefugnis, können diese auch insoweit berücksichtigt werden, als der Mindestunterhalt i. S. des § 1612a I BGB unterschritten wird.

 

2. Durch die Verwendung des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes (§ 1612b I BGB) kann der Unterhaltspflichtige nicht auf die entlastende Wirkung des Kindergelds verwiesen werden.

 

OLG Braunschweig, Beschl. vom 8.9.2011 - 1 UF 130/11

(FamRZ 2012, 795, Heft 10)