31.3.2017

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt für eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung. Nach dem Abitur bedeutet dies meist Unterhalt für ein Studium. Was gilt aber, wenn das Kind im Ausland studieren will? Mit einem solchen Fall hatte sich vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Köln zu befassen.

Im Ausland ist das Studium – anders als in Deutschland – meist nicht kostenlos. Wer hat die anfallenden Studiengebühren zu tragen? Die unterhaltspflichtigen Eltern normalerweise auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln müssen für die Pflicht zur Übernahme dieser Kosten schon besondere Umstände vorliegen. Dies ist bereits dann nicht mehr der Fall, wenn die Eltern noch weiteren Kindern Unterhalt schulden.

Wenn im Ausland für die Studienkosten ein Darlehen aufgenommen werden kann, ist genau zu prüfen, ob es sich um dem BAFÖG entsprechende Leistungen handelt bzw. das Kind in Deutschland BAFÖG-Leistungen in Anspruch nehmen kann. BAföG-Leistungen sind nämlich faktisch wie ein Einkommen des Kindes zu behandeln, senken also den Unterhaltsanspruch. Dies gilt auch wegen der extrem günstigen Konditionen für BAföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt werden.
Anders ist dies bei einem normalen Studiendarlehen, das normal verzinst und normalerweise voll zurückzuzahlen ist. Ein solches Darlehen muss das Kind nicht in Anspruch nehmen.

Hinweis: Reicht die Abiturdurchschnittsnote nicht für die Erfüllung des Numerus Clausus eines bestimmten Studienfachs, ist unter Umständen ein Studium des Fachs im Ausland möglich. Dann fallen aber unter anderem Studiengebühren an. Die unterhaltspflichtigen Eltern können dann geltend machen, das Studium entspreche nicht den Fähigkeiten des Kindes, weil es in Deutschland den erforderlichen Numerus Clausus nicht erreicht habe. In jedem Falle können Sie sich aber weigern, die Studiengebühren neben dem allgemeinen Unterhalt zu übernehmen.

(OLG Köln, Beschl. v. 02.10.2015 - 10 WF 87/15)

Peter A. Aßmann