Ein volljäriges Kind, das sich in Ausbildung befindet und über eigenes Vermögen verfügt, muss dieses zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen oder es sich, falls es anderweitig verbraucht wurde bedarfsdeckend anrechnen lassen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. 10.2015 - 2UF 107 / 15

(Quelle: NJW  2016, 329)