Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8839 Euro monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.

Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite.

OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 17.9.2015 - 11UF 100 / 15

(Quelle: NJW Heft acht 2016, Seite 575 Fff.)