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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – regelmäßig erschüttert bei passgenauer Krankschreibung
22.08.2024
Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt ein hoher Beweiswert zu, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen wirklich besteht. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert sein, insbesondere in Zusammenhang mit einer Kündigung. Dazu schon der Beitrag vom 6.8.2023 (auf dieser Seite unter „Arbeitsrecht – Entscheidungen“). In den letzten Jahren häufen sich Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die sich mit dieser Problematik befassen. Das hat wohl auch damit zu tun, dass sich die Krankheitszeiten in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet haben und immer häufiger nach einer Kündigung – gleich von welcher Seite – eine AUB vorgelegt wird.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt in einem aktuellen Urteil vom 7.5.2024 entschieden, dass der Beweiswert der AUB regelmäßig erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung – gleich, ob Eigen- oder Arbeitgeberkündigung – Bescheinigungen vorlegt, passgenau den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdecken. Der Arbeitgeber kann dann nähere Informationen zu der Erkrankung verlangen. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen und ggfls. Beweisen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestehen und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden und inwieweit diese befolgt wurden. Auch Vorerkrankungen sind ggfls. Offen zulegen. Zudem ist ggfls. Der Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu entbinden.
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.5.2024, Az: 5 Sa 98/23).
Wichtig: Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Zudem besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer sich strafbar machen kann, wenn in Wirklichkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Lohnbetrug).
Peter A. Aßmann