Arbeitsrecht

Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz - nicht immer und überall -

24.07.2016

Seit Jahren wird der Schutz vor Passivrauchen ernst genommen und durchgesetzt. Dies gilt ganz besonders  im Arbeitsrecht, wo die Arbeitsstättenverordnung im Grundsatz einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gewährt. Das ist folgerichtig, verbringt der Arbeitnehmer ja seine Zeit nicht aus Vergnügen am Arbeitsplatz und kann deshalb Tabakrauch dort auch nicht einfach aus dem Weg gehen.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen auch nach der Arbeitsstättenverordnung. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden. Es ging um den Arbeitsplatz eines Croupiers in einem hessischen Spielcasino. Er erarbeitete dort unter anderem zweimal wöchentlich in einem abgetrennten Raucherbereich. Nur in diesem abgetrennten Bereich war den Gästen das Rauchen gestattet. Die Räume waren mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Dies reichte dem Croupier aber nicht. Er wollte einen ausschließlich rauchfreien Arbeitsplatz und klagte dafür beim Arbeitsgericht und in letzter Instanz bis zum BAG (Bundesarbeitsgericht).
Dieses hat entschieden, dass jeder Arbeitnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat. Gleichwohl hat es die Klage des Croupiers abgewiesen. Es hat sich dabei auf die Ausnahmeregelung des hessischen Nichtraucherschutzes gestützt, wonach das Rauchen in Spielbanken durchaus  möglich ist. Allerdings verpflichtet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung aber mit der baulichen Trennung des Raucherraumes, seiner Be- und Entlüftung, sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum ausreichend nachgekommen (BAG Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 347/15).
Hinweis: Der Fall hätte für einen Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen so nicht entschieden werden können, weil hier ein strengeres Nichtraucherschutzgesetz gilt.

Peter A. Aßmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht