Arbeitsrecht: Entscheidungen

Befristung: Keine Verlängerungsfiktion bei Urlaub über das Befristungsende hinaus

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Befristete Arbeitsverhältnisse sind nicht selten. Meist handelt es sich dabei um Befristungen ohne einen bestimmten Rechtsgrund. Das Arbeitsverhältnis endet dann zu dem vereinbarten Befristungsende, ohne dass es noch einer Kündigung bedarf. Wird der Arbeitnehmer aber über das Befristungsende hinaus beschäftigt, verlängert sich das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gesetzlichen Fiktion in § 15 Abs. 6 TzBfG auf unbestimmte Zeit. Es besteht dann also ein normales unbefristetes Arbeitsverhältnis, ohne dass die Vertragsparteien dazu noch eine Abrede treffen müssen.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber Resturlaub gewährte, der zeitlich über das Befristungsende hinaus andauerte. dabei war es so, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September des Jahres befristet war und am Ende noch ein Resturlaub übrig war, den der Arbeitgeber über das Befristungsende hinaus, also ab dem 1.10.2020 gewährt hatte.

 

Der Arbeitnehmer machte geltend, die oben genannte Fiktion der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei infolge der Urlaubsgewährung über den 1. Oktober hinaus eingetreten.

 

Dazu hat das BAG aber klargestellt, dass es für die Fiktion der Verlängerung darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer nach der Befristung wirklich noch arbeitet. Urlaub sei hingegen keine Arbeit. Für die Fiktion reiche eine einseitige Erfüllung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber wie bei einer Urlaubsgewährung nicht aus.

 

(BAG, Urteil vom 9.2.2023 – Aktenzeichen: 7 AZR 266 / 22)