Arbeitsrecht: Entscheidungen

Mindestlohn - keine persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer

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26.07.2023

 

Das BAG hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich gegenüber dem Arbeitnehmer der GmbH auf Schadenersatz haftet, wenn diese den Mindestlohn nicht gezahlt hat.

 

Die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns ist in § 1 i.V.m. § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) festgeschrieben. Der Mindestlohn beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde und soll ab Januar 2024 auf 12,41 Euro steigen.Von dieser Verpflichtung zur Zahlung dieses Mindestlohns können die Arbeitsvertragsparteien nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. § 21 MiLoG enthält zudem eine Bußgeldvorschrift für den Fall, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt. Im Falle einer GmbH trifft diese Bußgeldvorschrift den Geschäftsführer persönlich.

 

In dem vom BAG jetzt entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob sich aus dieser Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers bei unterlassener Zahlung des Mindestlohns auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen ihn persönlich in Höhe des Mindestlohnanspruchs ergibt.

 

Das BAG hat ein Schadensersatzanspruch abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach der einschlägigen Vorschrift im GmbH-Gesetz grundsätzlich nur gegenüber der GmbH selbst vorgesehen ist, nicht aber gegen sogenannte „außenstehende Dritte“,wozu auch Arbeitnehmer der GmbH zählen.

Auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer aufgrund einer Vorschrift im Ordnungswidrigkeitengesetz persönlich bußgeldrechtlich verantwortlich ist, ändert daran aus Sicht des Gerichts nichts. Diese Ordnungswidrigkeit führt insbesondere nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer persönlich.

 

(BAG, Urteil vom 30.3.2023-8 AZR 120 / 22; Fundstelle: Otto Schmidt, NL ArbR, v. 26.07.2023)