Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dankes- und Gute-Wünsche-Formel

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Zeugnisfragen sind nicht selten Gegenstand von arbeitsrechtlichem Streit. Für Arbeitnehmer ist das Zeugnis von erheblicher Bedeutung bei der Arbeitsplatzsuche. Meist steht im Mittelpunkt des Streits die Benotung, nicht selten geht es aber auch um Fragen der äußeren Form oder der abschließenden Formulierungen.

Bislang wurde meist davon ausgegangen, dass eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel Formel jedenfalls zu einem guten Zeugnis dazu gehöre, da andernfalls in deren Fehlen eine Abwertung gesehen werden könne.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im letzten Jahr aber entschieden, dass ein 'Arbeitnehmer auch bei einem guten Zeugnis keinen Anspruch auf die Aufnahme einer solchen Klausel in das Arbeitszeugnis hat. Begründet wurde dies mit der Meiniungsäußerungsfreiheit und grundgesetzlich geschützten arbeitgeberseitigen Rechtspositionen.

(BAG, 15.1.2022, AZ: 9 AZR 146/21 - Quelle: ArbRAktuell 2022, 1135)

Zu beachten: Gibt es keinen solchen Anspruch, ist es für den Arbeitnehmer um so wichtiger, in den Verhandlungen über eine Vertragsbeendigung bzw. im Kündigungsschutzprozess eine entsprechende Regelung zu vereinbaren.