Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitsrecht: Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - was muss der Arbeitnehmer beweisen ?

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31.3.2017

Oft werden Arbeitgeber mit Diskriminierungsvorwürfen konfrontiert. Für zeitweise häufigen Missbrauch bei Bewerbungsverfahren hat sich der Begriff "Diskriminierungs-Hopping" herausgebildet.
Tatsache ist, dass Arbeitgeber bei Personalmaßnahmen häufig in Diskriminierungsfallen tappen. Oft liegt dies an ungeschickten Formulierungen bzw. Begründungen.

In einem  am 26.01.2017 vom Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 AZR 736/15) entschiedenen Fall kam der Arbeitnehmer mit seinem Diskriminierungsvorwurf nicht durch. Es handelte sich um einen Schwerbehinderten, der sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Die Firma, die einen Express-Versand und Transport-Service betrieb, schloss mit 14 teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Änderungsverträge ab, mit denen sie die Arbeitszeiten erhöhte. Nur bei dem Kläger, einem Schwerbehinderten, und einem neu eingestellten Kollegen wurden die Arbeitszeiten nicht erhöht. Dies obwohl der Kläger schon mehrfach nach einer Erhöhung gefragt hatte. Der Schwerbehinderter Arbeitnehmer fühlte sich benachteiligt und verlangte mit seiner Klage eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und verlangte auch Schadenersatz nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) in Höhe der entgangenen Vergütung.
Zur Begründung berief er sich auf eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung, da ja bei allen vergleichbaren nicht behinderten Kollegen die Arbeitszeit erhöht worden sei.

Das Landesarbeitsgericht war dem gefolgt mit der Begründung, es lägen Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten. Es hat geurteilt, dass die Vermutung einer Benachteiligung nur dann besteht, wenn Indizien vorliegen die mit "überwiegender Wascheinkichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AG G genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene bloße "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reicht nicht aus.
Dazu hatte das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass der Rechtsstreit zur Feststellung dieser Indizien wieder an das Landesarbeitsgericht verwiesen wurde.

Peter A. Aßmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht