Auf diesen Seiten finden Sie Mandanteninformationen und Hinweise zum Arbeitsrecht.
wichtig: Allgemeine Hinweise und Informationen können immer nur eine erste Orientierung sein; sie können nie eine Beratung im Einzelfall ersetzen.

Besonders im Rheinland hat die sog. "5. Jahreszeit", wie Karneval auch genannt wird, einen besonderen Stellenwert.

Für viele Karnevalisten zählen Weiberfastnacht und - besonders - Rosenmontag zu den höchsten "Feiertagen" im Jahr. Daraus ergeben sich für das Arbeitsverhältnis immer wieder viele Fragen.

 

Anspruch auf "frei"?

Weiberfastnacht und Rosenmontag sind auch im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. Es besteht daher weder ein Anspruch auf bezahlte noch unbezahlte Arbeitsbefreiung. Arbeitsrechtlich handelt es sich um ganz normale Werktage. Dies ist auch in den Karnevalshochburgen am Rhein nicht anders. Wer Karneval frei haben will, muß mithin frühzeitig Urlaub nehmen, es sei denn der Arbeitgeber gibt ausnahmsweise freiwillig zumindest stundenweise, etwa für Besuche von Karnevalsumzügen, frei. Dabei gibt es allerdings weder einen Anspruch auf bezahlten noch zusätzlich unbezahlten Urlaub. Allerdings muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmer natürlich angemessen berücksichtigen.

Weiterlesen: Arbeitsverhältnis im Karneval

Der aktuelle Videotipp

Neues Nachweisgesetz ab dem 01.08.22 – das sind die verschärften Hinweispflichten
Videosymbol

Am 01.08.2022 ist ein neues Nachweisgesetz mit weitreichenden Änderungen, die Sie als Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen beachten müssen, in Kraft getreten. Diese verschärften Hinweispflichten gelten grundsätzlich nur für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden. Erfahren Sie in diesem Video, was Sie als Arbeitgeber unbedingt beachten müssen.



Alle Videotipps im Überblick

Arbeitsrecht




Unterkategorien