Besonders im Rheinland hat die sog. "5. Jahreszeit", wie Karneval auch genannt wird, einen besonderen Stellenwert.

Für viele Karnevalisten zählen Weiberfastnacht und - besonders - Rosenmontag zu den höchsten "Feiertagen" im Jahr. Daraus ergeben sich für das Arbeitsverhältnis immer wieder viele Fragen.

 

Anspruch auf "frei"?

Weiberfastnacht und Rosenmontag sind auch im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. Es besteht daher weder ein Anspruch auf bezahlte noch unbezahlte Arbeitsbefreiung. Arbeitsrechtlich handelt es sich um ganz normale Werktage. Dies ist auch in den Karnevalshochburgen am Rhein nicht anders. Wer Karneval frei haben will, muß mithin frühzeitig Urlaub nehmen, es sei denn der Arbeitgeber gibt ausnahmsweise freiwillig zumindest stundenweise, etwa für Besuche von Karnevalsumzügen, frei. Dabei gibt es allerdings weder einen Anspruch auf bezahlten noch zusätzlich unbezahlten Urlaub. Allerdings muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmer natürlich angemessen berücksichtigen.

 

 

Lehnt der Arbeitgeber zu Recht aus betrieblichen Gründen Urlaub ab, muß mithin auch über die Karnevalstage gearbeitet werden.

Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit, wozu auch das Verlassen des Arbeitsplatzes für kurze Zeit während eines Karnevalsumzuges gehört, stellt dann rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar. Wird diese abgemahnt kann im Wiederholungsfall vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.

 

Karnevalsumzug im Fernsehen am Arbeitsplatz?

 

Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch während der Arbeitszeit etwa Karnevalsumzüge im Fernsehen anzusehen. Anders ist dies in der Regel bei Radioübertragungen, jedenfalls sofern das laufende Radio die Arbeit nicht stört, also der Arbeitspflicht nicht entgegensteht. 

 

 

 

Kostümiert zur Arbeit?  

Wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen bestehen keine Bedenken an den Karnevalstagen kostümiert am Arbeitsplatz zu erscheinen. Anders ist dies natürlich bei einer verbindlichen Kleiderordnung, wie etwa eine Uniformpflicht oder wenn wegen der Kleidung besondere Sicherheitsanforderungen gelten. Maßgeblich ist jeweils, daß die Arbeitsabläufe nicht gestört und die Sicherheitsbelange eingehalten werden.

 

Alkohol an Karneval? 

Keine Besonderheiten ergeben sich auch für den Genuß von Alkohol am Arbeitsplatz bzw. vor der Arbeit. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungsfähigkeit nicht durch Alkoholgenuß beeinträchtigen. Bestehen entsprechende Hinweise für den Arbeitgeber darf er den Arbeitnehmer aus dem Betrieb verweisen, was eine unbezahlte Freistellung bedeutet. Der Arbeitgeber kann dann auch abmahnen und im Wiederholungsfall ggf. kündigen.

Der Arbeitgeber kann auch für die Karnevalstage - wie auch im übrigen generell - ein Alkoholverbot für den Betrieb aussprechen. Oft sind solche Alkoholverbote bereits in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geregelt.

Rücksichtnahme auch an Karneval

Sowohl auf Karnevalsfeiern im Betrieb als auch während der Karnevalszeit überhaupt gilt natürlich das Verbot sexueller Belästigungen von Kolleginnen und Kollegen, wozu auch anzügliche Bemerkungen zählen. Das Gleiche gilt für Beleidigungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen wie auch Vorgesetzten. Beleidigungen gegenüber dem Chef können leicht eine fristlose Kündigung ggf. auch einmal ohne Abmahnung rechtfertigen.

 

 

Krawatte ab an Weiberfastnacht?

Als Beleidigung oder gar Tätlichkeit gegenüber dem Chef oder auch den Kollegen gilt aber nicht, wenn an Weiberfastnacht im Rheinland die Krawatte abgeschnitten wird. Wenn der Chef an Weiberfastnacht im Betrieb mit Krawatte erscheint, muß er dies in aller Regel akzeptieren. Hier gilt eine stillschweigende Einwilligung, die schon darin gesehen wird, daß der Betreffende an Weiberfastnacht mit einer Krawatte das Haus verläßt, also auch den Betrieb aufsucht.

 

 

Zusammenfassend

ist festzuhalten, daß auch in den Karnevalshochburgen über Karneval die normalen Arbeitspflichten nicht suspendiert sind und in rechtlicher Hinsicht kaum Besonderheiten bestehen. Soweit der Arbeitgeber großzügig bezahlte oder auch unbezahlte Freizeit gewährt und während der Arbeitszeit, besonders an Weiberfastnacht und Rosenmontag, Feiern und karnevalistisches Treiben zuläßt, sind dies freiwillige Vergünstigungen des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

 

Verfasser: Peter A. Aßmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn